25 % auf Sparbuch, Giro-, Tagesgeld- und Festgeldkonto
Der Sondersatz von 25 % gilt für Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten – also Sparbuch, Sparkonto, Girokonto, Tagesgeld und Festgeld. Die österreichische Bank behält die KESt automatisch ein und führt sie ab (Endbesteuerung); in der Steuererklärung taucht davon nichts mehr auf.
Kein Freibetrag, kein Verlustausgleich
Anders als in Deutschland (Sparerpauschbetrag 1.000 €) gibt es in Österreich keinen Freibetrag – die KESt fällt ab dem ersten Cent Zinsen an. Außerdem sind Sparzinsen vom Verlustausgleich ausgenommen: Verluste aus Aktien oder ETFs mindern die Steuer auf deine Zinsen nicht.
Ausländische Tagesgeld- und Festgeldkonten (Zinsplattformen)
Zinsen von ausländischen Banken – etwa über Plattformen wie Raisin/WeltSparen & Co. – kommen brutto ohne KESt-Abzug an. Steuerfrei sind sie deshalb nicht: Du erklärst sie selbst in der Steuererklärung (Beilage E1kv), besteuert wird ebenfalls mit dem Sondersatz von 25 %. Eine im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf Zinsen wird dabei nach DBA angerechnet.
Achtung, Abgrenzung: Anleihen und Geldmarkt-ETFs sind keine „Zinsen“
Der 25-%-Satz gilt nur für Bankeinlagen. Kupons und Kursgewinne von Anleihen, Erträge von Anleihen- und Geldmarkt-ETFs sowie Zinsen aus P2P-Krediten unterliegen dem normalen Satz von 27,5 %. Dafür nehmen diese Produkte am Verlustausgleich teil – was je nach Situation sogar ein Vorteil sein kann.
Vergleich Tagesgeld vs. Geldmarkt-ETF: Das Tagesgeld punktet mit dem niedrigeren Steuersatz und der Einlagensicherung, der Geldmarkt-ETF mit Marktzinsen ohne Bindung und Verlustausgleichsfähigkeit. Steuerlich nehmen sich beide bei gleichen Bruttozinsen wenig – 25 % vs. 27,5 % machen bei 400 € Zinsen nur 10 € Unterschied.
Gemeinsame Konten & Kinderkonten
Auch bei Gemeinschaftskonten und Sparbüchern von Kindern wird die KESt automatisch einbehalten – einen Weg, Zinsen über Familienmitglieder „steuerfrei zu sammeln“, gibt es mangels Freibetrag nicht. Die Regelbesteuerungsoption kann aber bei Personen ohne sonstiges Einkommen (z. B. Kindern) die einbehaltene KESt zurückbringen.