Das Prinzip – mit Zahlen
Du realisierst im selben Jahr 3.000 € Gewinn aus einem ETF-Verkauf und 1.200 € Verlust aus einer Aktienposition:
Ausgleichbar sind untereinander: Kursgewinne/-verluste aus Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen und Derivaten, Dividenden – und seit 2022 auch Gewinne/Verluste aus Krypto-Neuvermögen.
Bei einer Bank: läuft automatisch
Deine österreichische Depotbank führt den Verlustausgleich automatisch durch – über alle deine Einzeldepots und Verrechnungskonten bei dieser Bank, laufend übers Kalenderjahr. Fällt der Verlust zeitlich nach dem Gewinn an, schreibt die Bank bereits einbehaltene KESt wieder gut. Am Jahresende bekommst du eine Verlustausgleichsbescheinigung mit allen Werten.
Ausgenommen sind Gemeinschaftsdepots und Treuhanddepots – dort darf die Bank nicht automatisch ausgleichen.
Mehrere Banken oder Broker: Steuererklärung nötig
Gewinne bei Bank A und Verluste bei Bank B (oder bei einer Krypto-Börse) verrechnet niemand automatisch. Das holst du dir über die Steuererklärung: Beilage E1kv ausfüllen und den Verlustausgleich per Veranlagung beantragen. Wichtig: Dafür musst du nicht in die Regelbesteuerung wechseln – der besondere Steuersatz von 27,5 % bleibt bestehen, du bekommst nur die zu viel einbehaltene KESt zurück. Zeit dafür hast du bis zu fünf Jahre rückwirkend.
Was nicht geht
- Kein Verlustvortrag: Nicht verwertete Verluste verfallen am 31.12. – ein Übertrag ins nächste Jahr ist für Privatanleger nicht möglich.
- Sparbuch- und Kontozinsen (25 %-Satz) sind vom Verlustausgleich ausgenommen – Wertpapierverluste mindern sie nicht.
- Steuerfreier Altbestand spielt nicht mit: Verluste aus Altbestand sind steuerlich unbeachtlich, Gewinne daraus ohnehin steuerfrei.
Praxis-Tipp zum Jahresende: Verluste gezielt realisieren
Sitzt du im Dezember auf hohen realisierten Gewinnen und gleichzeitig auf Buchverlusten, kann es sich lohnen, die Verlustposition noch vor dem 31.12. zu verkaufen – der Verlust senkt sofort die KESt des laufenden Jahres. Ein Rückkauf derselben Position ist in Österreich grundsätzlich zulässig (eine „Wash-Sale-Regel“ wie in den USA gibt es nicht); rein missbräuchliche Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Gehalt kann das Finanzamt aber verwerfen. Bedenke außerdem Spesen und mögliche Kursbewegungen zwischen Verkauf und Rückkauf.
Häufige Fragen
Welche Verluste kann ich mit welchen Gewinnen gegenrechnen?
Macht meine Bank den Verlustausgleich automatisch?
Ich habe Depots bei mehreren Brokern – was muss ich tun?
Kann ich Verluste ins nächste Jahr mitnehmen?
Darf ich eine Verlustposition verkaufen und gleich wieder zurückkaufen?
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Wie Börse, ETFs und Steuern zusammenhängen – einfach erklärt, mit Übungen und Rechnern: