Der Grundsatz: 27,5 % auf realisierte Gewinne
Verkaufst du Krypto gegen Euro (oder bezahlst damit Waren und Dienstleistungen), ist der Gewinn – Verkaufserlös minus Anschaffungskosten – mit 27,5 % zu versteuern. Eine Behaltefrist, nach der Gewinne steuerfrei würden, existiert für Neuvermögen nicht.
Beispiel: Bitcoin um 5.000 € gekauft, um 8.000 € verkauft → 3.000 € Gewinn → 825 € KESt, 2.175 € netto.
Krypto-Steuerrechner: Beispielrechnungen 2026
So viel bleibt 2026 von typischen Krypto-Gewinnen (Neuvermögen) nach 27,5 % KESt übrig – jeden Fall kannst du im Krypto-Steuerrechner mit deinen eigenen Zahlen nachrechnen, inklusive Verlustausgleich und Altvermögens-Check:
| Realisierter Gewinn | KESt (27,5 %) | Netto |
|---|---|---|
| 1.000 € | 275,00 € | 725,00 € |
| 3.000 € | 825,00 € | 2.175,00 € |
| 10.000 € | 2.750,00 € | 7.250,00 € |
| 10.000 €, davon 4.000 € mit ETF-Verlusten ausgeglichen | 1.650,00 € | 8.350,00 € |
Der Gewinn ist immer Verkaufserlös minus Anschaffungskosten. Hast du dieselbe Kryptowährung mehrfach zu unterschiedlichen Kursen gekauft, gilt der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskostenbasis.
Altvermögen: vor dem 1. März 2021 gekauft = steuerfrei
Krypto, das vor dem 1. März 2021 angeschafft wurde, gilt als Altvermögen: Die damalige einjährige Spekulationsfrist ist längst abgelaufen, Kursgewinne daraus sind beim Verkauf komplett steuerfrei – egal wie hoch. Ab dem 1. März 2021 angeschaffte Bestände sind Neuvermögen und fallen unter die 27,5 %.
Krypto-zu-Krypto-Tausch: steuerneutral
Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere (auch in Stablecoins) löst keine Steuer aus. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Coins wandern auf die neuen weiter – besteuert wird erst, wenn du in Euro (oder Waren/Dienstleistungen) realisierst. Wer von Bitcoin in Ether umschichtet, zahlt also noch nichts.
Staking, Lending, Mining & Airdrops
Staking-Rewards und Airdrops sind beim Erhalt noch nicht steuerpflichtig – sie gelten mit Anschaffungskosten von null als angeschafft. Beim späteren Verkauf ist dann der volle Verkaufserlös steuerpflichtig. Lending-Zinsen und Mining-Erträge sind dagegen schon beim Zufluss laufende Einkünfte mit 27,5 %.
Wer führt die Steuer ab?
Inländische Anbieter (z. B. Bitpanda oder 21bitcoin) müssen seit 1. Jänner 2024 die KESt automatisch einbehalten und abführen – ähnlich wie eine steuereinfache Depotbank. Bei ausländischen Börsen (Binance, Kraken, Coinbase & Co.) und bei Self-Custody-Wallets bist du selbst dran: Gewinne und laufende Einkünfte gehören in die Steuererklärung (Formular E1kv). Über den internationalen Informationsaustausch (ab 2026 zusätzlich DAC8/CARF) erfährt das Finanzamt zunehmend automatisch von Auslandskonten.
Verluste: mit Aktien & ETFs gegenrechenbar
Realisierte Krypto-Verluste (Neuvermögen) kannst du im selben Kalenderjahr mit Gewinnen und Dividenden aus Wertpapieren ausgleichen – und umgekehrt. Das funktioniert börsenübergreifend allerdings nur über die Steuererklärung. Details und Beispiele im Ratgeber Verlustausgleich.
Krypto-Gewinne versteuern: Schritt für Schritt zur Steuererklärung
Hat kein inländischer Anbieter die KESt einbehalten (ausländische Börse, eigene Wallet), erklärst du deine Gewinne selbst:
- 1. Transaktionen sammeln: Exportiere die Historie aller Börsen und Wallets des Jahres (CSV-Export bzw. Steuerreport der Börse). Krypto-Steuer-Tools nehmen dir die Zuordnung bei vielen Trades ab.
- 2. Gewinn ermitteln: Für jeden Verkauf gegen Euro (oder jedes Bezahlen mit Krypto): Erlös minus Anschaffungskosten – bei mehreren Käufen zum gleitenden Durchschnittspreis. Altvermögen (Kauf vor 1.3.2021) bleibt außen vor.
- 3. Verluste gegenrechnen: Realisierte Verluste des Jahres – auch aus Aktien und ETFs – mindern den steuerpflichtigen Saldo.
- 4. Erklärung abgeben: Einkommensteuererklärung (E1) mit Beilage E1kv über FinanzOnline. Frist: 30. Juni des Folgejahres über FinanzOnline (30. April in Papierform); mit steuerlicher Vertretung länger.
- 5. 27,5 % zahlen: Das Finanzamt setzt die Steuer per Bescheid fest – budgetiere die Steuer am besten schon beim Verkauf mit ein.
Sonderfall NFTs
NFTs gelten steuerlich nicht als Kryptowährung. Für sie gelten die alten Regeln für Spekulationsgeschäfte: Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung → Gewinn zum progressiven Tarif steuerpflichtig; nach mehr als einem Jahr Behaltedauer steuerfrei.