Der Grundsatz: 27,5 % auf realisierte Gewinne
Verkaufst du Krypto gegen Euro (oder bezahlst damit Waren und Dienstleistungen), ist der Gewinn – Verkaufserlös minus Anschaffungskosten – mit 27,5 % zu versteuern. Eine Behaltefrist, nach der Gewinne steuerfrei würden, existiert für Neuvermögen nicht.
Beispiel: Bitcoin um 5.000 € gekauft, um 8.000 € verkauft → 3.000 € Gewinn → 825 € KESt, 2.175 € netto.
Altvermögen: vor dem 1. März 2021 gekauft = steuerfrei
Krypto, das vor dem 1. März 2021 angeschafft wurde, gilt als Altvermögen: Die damalige einjährige Spekulationsfrist ist längst abgelaufen, Kursgewinne daraus sind beim Verkauf komplett steuerfrei – egal wie hoch. Ab dem 1. März 2021 angeschaffte Bestände sind Neuvermögen und fallen unter die 27,5 %.
Krypto-zu-Krypto-Tausch: steuerneutral
Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere (auch in Stablecoins) löst keine Steuer aus. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Coins wandern auf die neuen weiter – besteuert wird erst, wenn du in Euro (oder Waren/Dienstleistungen) realisierst. Wer von Bitcoin in Ether umschichtet, zahlt also noch nichts.
Staking, Lending, Mining & Airdrops
Staking-Rewards und Airdrops sind beim Erhalt noch nicht steuerpflichtig – sie gelten mit Anschaffungskosten von null als angeschafft. Beim späteren Verkauf ist dann der volle Verkaufserlös steuerpflichtig. Lending-Zinsen und Mining-Erträge sind dagegen schon beim Zufluss laufende Einkünfte mit 27,5 %.
Wer führt die Steuer ab?
Inländische Anbieter (z. B. Bitpanda oder 21bitcoin) müssen seit 1. Jänner 2024 die KESt automatisch einbehalten und abführen – ähnlich wie eine steuereinfache Depotbank. Bei ausländischen Börsen (Binance, Kraken, Coinbase & Co.) und bei Self-Custody-Wallets bist du selbst dran: Gewinne und laufende Einkünfte gehören in die Steuererklärung (Formular E1kv). Über den internationalen Informationsaustausch (ab 2026 zusätzlich DAC8/CARF) erfährt das Finanzamt zunehmend automatisch von Auslandskonten.
Verluste: mit Aktien & ETFs gegenrechenbar
Realisierte Krypto-Verluste (Neuvermögen) kannst du im selben Kalenderjahr mit Gewinnen und Dividenden aus Wertpapieren ausgleichen – und umgekehrt. Das funktioniert börsenübergreifend allerdings nur über die Steuererklärung. Details und Beispiele im Ratgeber Verlustausgleich.
Sonderfall NFTs
NFTs gelten steuerlich nicht als Kryptowährung. Für sie gelten die alten Regeln für Spekulationsgeschäfte: Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung → Gewinn zum progressiven Tarif steuerpflichtig; nach mehr als einem Jahr Behaltedauer steuerfrei.